Für die Motorrad-Führerscheinklassen wurde der Stufen-Führerschein eingeführt. Dies bedeutet, dass der leistungsbegrenzte Führerschein Kl. A2 (bzw. A beschränkt) nach zweijährigem Besitz nicht mehr automatisch auf die leistungsunbegrenzte Führerscheinklasse A (bzw. A direkt) umgeschrieben wird. Für die Umschreibung ist eine Aufstiegsprüfung vorgeschrieben.
Der stufenweise Zugang in die nächsthöhere Führerscheinklasse durch Aufstiegsprüfung ist folgendermaßen geregelt:
Hierzu gelten folgende Erleichterungen:
Ein Einstieg ohne Vorbesitz bzw. Vorbesitz Kl. A1 direkt zu Kl. A ist nur mit theoretischer Ausbildung und Prüfung sowie vorgeschriebenen Sonderfahrten bei Beachtung des Mindestalters von 24 Jahren möglich.
Gern beraten wir Euch hierzu.
Die Fahrerlaubnisverordnung besagt in Bezug auf das Tragen von Schutzkleidung für die Zweiradausbildung und -prüfung in den Klassen A, A1, A2 und AM folgendes:
Der Fahrerlaubnisbewerber muss geeignete Motorradschutzkleidung tragen, bestehend aus:
Wir stellen unseren Fahrschülern als besonderen Service während der gesamten Fahrschulausbildung sowie Prüfung kostenfrei alle Teile der Motorradschutzkleidung in den gängigen Größen zur Verfügung.
Ihr habt dadurch folgende Vorteile:
--> Ihr könnt Euch erst einmal voll auf die Fahrschulausbildung konzentrieren und später nach Erhalt des Führerscheins in aller Ruhe schrittweise eigene Schutzkleidung anschaffen.
--> Ihr braucht Euch nicht gleich eine eigene teure Schutzbekleidung als 15- oder 16-jähriger Fahrschüler der Klasse AM oder A1 anzuschaffen, die spätestens mit 18 Jahren nicht mehr passt.
In der Zeit vom 01. November bis 31. März wird bei der Bestellung von Zweiradprüfungen bei der zuständigen Prüforganisation DEKRA e.V. das Winterprinzip wirksam.
In dieser Zeit trägt der Bewerber bei der Bestellung einer praktischen Prüfung für die Klassen A, A2, A1 oder AM das Gebührenrisiko, wenn aufgrund widriger Witterungsbedingungen die Prüfung nicht stattfinden kann.
Deshalb raten wir, dieses Risiko zu umgehen, indem bereits rechtzeitig mit der Fahrschulausbildung begonnen wird, damit noch vor Beginn der Winterregelung spätestens am 30.10. eines jeweiligen Jahres die praktische Prüfung durchgeführt werden kann.
zugelassener Bildungsträger nach dem Recht der Arbeitsförderung AZAV
Module BKrFQG:
18.01.2025 (Modul 1)
03.02.2025 (Modul 1)
04.02.2025 (Modul 2)
05.02.2025 (Modul 3)
06.02.2025 (Modul 4)
07.02.2025 (Modul 5)
15.02.2025 (Modul 2)
15.03.2025 (Modul 3)
12.04.2025 (Modul 4)
17.05.2025 (Modul 5)
21.06.2025 (Modul 1)
19.07.2025 (Modul 2)
16.08.2025 (Modul 3)
20.09.2025 (Modul 4)
22.09.2025 (Modul 1)
23.09.2025 (Modul 2)
24.09.2025 (Modul 3)
25.09.2025 (Modul 4)
26.09.2025 (Modul 5)
25.10.2025 (Modul 5)
15.11.2025 (Modul 1)
13.12.2025 (Modul 2)
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Ferienkurs Theorie Klasse B:
17.02.-25.02.2025
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Aufbauseminar für Fahranfänger:
05.03.2025
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